Diagonal - Laborbedarf Chemikalien 23/24
Laborbedarf -713- 4.05. Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser gegen die Gewährung eines Bonus auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. 4.06. Verpackungen, die nach §4 Abs. 3 Verpackungsverordnung von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (“kontaminierte Verpackungen”), sind von der Gewährung eines Bonus ausgenommen. Sie werden auch nicht zurückgenommen. 4.07. Lieferkosten: Die Lieferung erfolgt frei Haus ab 150,-€ Netto-Warenwert. Bis 150,- € anteilige Versandkosten 14,50 €. Besonders gekennzeichnete Produkte, wie z.B. Kühlgut, werden entsprechend ihren Anforderungen verschickt. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. » Änderung vorbehalten. 5. PREISE UND ZAHLUNG 5.01. Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer. 5.02. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. 5.03. Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 30 Tage. Dies gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. 5.04. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. 5.05. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schliessen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. 5.06. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können ausserdem die weitere Veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. 5.07. In den Fällen der Absätze 5.05. und 5.06. können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.04.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden. 5.08. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung. 5.09. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft. 6. EIGENTUMSVORBEHALT 6.01. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. 6.02. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Nrn. 6.03. bis 6.04. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 6.03. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. 6.04. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.07. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. 6.05. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
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