Diagonal - Laborbedarf Chemikalien 23/24
Laborbedarf -712- ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der DIAGONAL GmbH & Co. KG, Havixbecker Str. 62, 48161 Münster-Roxel - Stand Januar 2004 - 1. GELTUNG Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. 2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS 2.01. Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Soweit wir auf der Basis von Hersteller-Preislisten liefern, beziehen sich unsere Preise - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - stets auf die aktuelle Hersteller-Preisliste. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge. 2.02. Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Massangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach aussen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 2.03. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist. 2.04. Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne von § 494 BGB. 2.05. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schliessen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden. 3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG 3.01. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3.02. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 14 Tage - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 3.03. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. 3.04. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten. 3.05. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. 3.06. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. 3.07. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 4. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG 4.01. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. 4.02. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. 4.03. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt. 4.04. Gase werden in Mietflaschen geliefert, die nach Verbrauch des Gases an uns zurückzugeben sind. Bei Nichtrückgabe - zumindest gleichartiger Gasflaschen - sind wir berechtigt, dem Käufer die Kosten zu berechnen, die uns von unseren Lieferanten für die Flaschen in Rechnung gestellt werden.
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